Steuerliche Abzugsfähigkeit von Parteispenden
Nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) sind Zuwendungen von natürlichen Personen (Spenden, Mandatsträger- und Mitgliedsbeiträge) an politische Parteien wie folgt steuerlich abzugsfähig:
Zuwendungen bis zu einer Höhe von 1.650,- €, bei zusammen veranlagten Ehegatten 3.300,- € jährlich, werden nach dem EStG § 34g berücksichtigt, indem 50% des zugewendeten Betrages, d.h. max. 825,- € bzw. 1.650,- €, von der Steuerschuld abgezogen werden.
Außerdem sind Zuwendungen an politische Parteien bis zu einer Höhe von 1.650,- € bzw. 3.300,- € nach dem EStG § 10 b Absatz 2 steuerlich abzugsfähig. Sie können als Sonderausgaben geltend gemacht werden, soweit für sie nicht eine Steuerermäßigung nach § 34g gewährt worden ist.
Unterstützung der FDP
Pro Privatperson können jährlich 3.300 Euro steuerlich geltend gemacht werden. Jeder Euro wird vom Staat mit 45 Cent bezuschusst und bedeutet eine Spende von 1,45 € für die FDP.
Sie erhalten eine Spendenquittung.
Spenden von juristischen Personen sind natürlich zulässig und gewünscht, können aber steuerlich nicht abgesetzt werden. Spenden von Personengesellschaften werden wie Spenden von juristischen Personen behandelt, es sei denn, sie können einzelnen natürlichen Personen zugerechnet werden. Anonyme Spenden über 500 € dürfen nicht angenommen werden.
Für Spender, die weder deutsche Staatsbürger noch EU-Bürger sind, gilt: spenden über 1.000 € dürfen nicht angenommen werden. Alle Spenden die je Person und Kalenderjahr 10.000 € überschreiten, sind unter Angabe von Namen und Anschrift des Spenders mit dem Rechenschaftsbericht der FDP zu veröffentlichen. Großspenden über 50.000 € müssen unverzüglich dem Bundestagspräsidenten gemeldet und von diesem zeitnah veröffentlicht werden.
(Quelle: FDP Niedersachsen)